Beratungsbesuch / Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Um Pflegegeld kontinuierlich zu erhalten, ist der Nachweis über die Inanspruchnahme eines regelmäßigen Beratungsbesuches erforderlich.

Pflegebedürftige Menschen, die ein Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, haben gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.

  • Pflegegrad 1: Beratungseinsätze sind nicht verpflichtend, dürfen jedoch bis zu zweimal im Jahr kostenlos in Anspruch genommen werden.
  • Pflegegrad 2 und 3: Beratungseinsätze sind halbjährlich verpflichtend.
  • Pflegegrad 4 und 5 Beratungseinsätze sind vierteljährlich verpflichtend.

Die Kosten für die Pflegeberatungseinsätze werden von Ihrer Pflegekasse übernommen.

Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI können durch mich durchgeführt und direkt mit den gesetzlichen und privaten Pflegekassen abgerechnet werden.