Die Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen erfolgt wie folgt:

  • Pflegeleistungen/Behandlungspflege: Diese Leistungen werden mit 50 Euro pro Stunde abgerechnet.

  • Alltagsbegleitung: werden pauschal mit 40 Euro für die erste Stunde abgerechnet. Sollte die Erbringung dieser Leistungen länger als eine Stunde dauern, wird die zusätzliche Zeit anteilig mit 40 Euro pro Stunde berechnet.

  • Hauswirtschaftliche Leistungen: Die hauswirtschaftlichen Leistungen, einschließlich Einkaufen, werden pauschal mit 30 Euro für die erste Stunde abgerechnet. Sollte die Erbringung dieser Leistungen länger als eine Stunde dauern, wird die zusätzliche Zeit anteilig mit 30 Euro pro Stunde berechnet.

  • handwerkliche Tätigkeiten, Hausmeisterdienstleistungen und technische Hilfestellung: Diese Tätigkeiten, werden mit 40 Euro pro Stunde berechnet.

  • weitere Dienstleistungen: Je nach Anfrage und Wunsch können auch weitere Dienstleistungen erbracht werden, sofern der Umfang und die Möglichkeiten dies zulassen. Die Vergütung richtet sich dabei je nach Umfang und Tätigkeit in Absprache mit dem Kunden.

Übergreifende Regelung: Bei stundenweiser Abrechnung wird immer die begonnene Zeit in 15-Minuten-Schritten anteilig verrechnet.

An- und Abfahrtspauschale: Innerhalb der Gebieten Sonthofen, Blaichach und Burgberg wird bei jedem Einsatz wird eine An- und Abfahrtspauschale in Höhe von 7 Euro berechnet. Bei weiter entfernten Anfahrten wird der Preis je Aufwand oder mit einer höheren Pauschale verrechnet.

Wichtiger Hinweis: Aktuell biete ich ausschließlich private Dienstleistungen an und kann daher keine Leistungen über die Pflegekasse oder Krankenkasse abrechnen. Alle Abrechnungen erfolgen direkt privat und auf Basis der erbrachten Leistung.

Für die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB X habe ich Verträge mit den gesetzlichen und privaten Pflegekassen und kann diese direkt abrechnen.

Leitfaden zur Finanzierung von Pflegeleistungen

Haben Sie sich Gedanken darüber gemacht, wie Sie meine Leistungen finanzieren können?


Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten ganz oder teilweise von Ihrer Pflegekasse übernommen werden (z. B. über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI).
Bitte beachten Sie: Ich kann keine Garantie für eine Kostenübernahme geben.

Entlastungsbudget (seit 1. Juli 2025)

Das Entlastungsbudget fasst die bisher getrennten Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen.
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können jährlich bis zu 3.539 € für zusätzliche Unterstützung im Alltag nutzen – zum Beispiel für hauswirtschaftliche Hilfe, Betreuung oder Pflegevertretung.

  • Wichtige Voraussetzung:
    Der Pflegebedürftige muss die Pflegekasse vorab informieren, bevor das Entlastungsbudget in Anspruch genommen wird.
  • Wie funktioniert die Abrechnung?
    Als nicht vertraglich gebundener Pflegedienst kann ich Entlastungsbudget anbieten, wenn der pflegende Angehörige selbst nicht verfügbar ist. Die Rechnung von mir wird direkt vom Pflegebedürftigen oder dessen Vertreter bei der Pflegekasse eingereicht.

Weitere Infos und detaillierte Erklärungen:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/weitere-leistungen-und-angebote-zur-unterstuetzung-im-alltag.html